Statuten
Statuten des
Burgenländischen Bogensportverbandes
- 1 Name Sitz und Tätigkeit des Verbandes
1.1 Der Verband führt den Namen „Burgenländischer Bogensportverband"
Kurzform „BBSV'
1.2 Sitz des Verbandes ist der Wohnsitz des Präsidenten. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Burgenland.
1.3 Der BBSV ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, unpolitischer und gemeinnütziger Verband im Sinne der BAO § 34.
1.4 Das Verbandjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Verbandes
2.1 Pflege des Bogensportes in allen seinen Formen.
2.2 Förderung und Unterstützung der Mitglieder, Pflege der Beziehung mit in- und ausländischen Organisationen gleicher Zielsetzung.
- 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
3.1 Materielle Mittel
- a) Mitgliedsbeiträge
- b) Erträgnisse von Veranstaltungen
- c) Subventionen, öffentliche Mittel, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
3.2 Ideelle Mittel
- a) Durchführung von Wettbewerben und Lehrgängen
- b) Auswahl repräsentativer Vertreter für internationale Wettkämpfe
- c) Abhaltung von Versammlungen Tagungen, Vorträgen. Die Herausgabe von Druckschriften fachlicher oder allgemeiner Art, eigene Verbandszeitschrift, Auftritt in Sozialen Medien nach dem Stande der Technik.
- 4 Mitglieder des Verbandes
4.1 Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sowie in Mitglieder des Vorstandes.
4.2 Ordentliche Mitglieder:
Bogensportvereine sowie Bogensport - Sektionen sonstiger Sportvereine des Burgenlandes.
4.3 Außerordentliche Mitglieder
Physische und juristische Personen die den Verbandszweck fördern.
4.4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen aufgrund besonderer Verdienste um den Bogensport ernannt werden.
4.5 Die Mitglieder des Vorstandes, wobei die Mitgliedschaft mit der Funktionsdauer befristet ist.
- 5 Beginn der Mitgliedschaft:
5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der im § 4 genannten Qualifikationen.
5.2 Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden; in diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit einer Anfrage an die Generalversammlung.
5.3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag und durch die Generalversammlung.
- 6 Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft der im § 4 genannten Mitglieder endet durch:
a) Austritt aus dem Verband
b) Ausschluss
c) Auflösung des Vereines
d) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
e) Ende der Funktionsdauer
6.2 Der Austritt aus dem Verband ist dem BBSV schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Beiträge, soweit fällig, sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft voll zu leisten.
6.3 Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes kann nur auf Vorschlag des Disziplinarausschusses durch Beschluss des Vorstandes erfolgen wenn folgende Gründe vorliegen:
a) Zuwiderhandeln gegen Zweck und Ziele des Verbandes
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des BBSV
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann an die Generalversammlung Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband.
6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus den in § 6.3 genannten Gründen ist der Generalversammlung vorbehalten.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1 Die Mitglieder des BBSV haben das Recht zur Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen. Sie haben das Recht zur Nutzung aller Verbandseinrichtungen nach Zustimmung des Vorstandes.
7.2 Die Mitglieder des BBSV sind verpflichtet, Ziele und Interessen des Verbandes zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des BBSV schädigen könnte. Sie haben die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die Statuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu beachten.
7.3 Sollte ein Verein den Mitgliedsbeitrag nicht einen Monat nach Ausschreibung und einmaliger Mahnung bezahlt haben, so verliert er bis zur Begleichung des Rückstandes das Recht auf Nutzung der Verbandseinrichtungen, auf Förderungen, sowie das Stimmrecht bei der Generalversammlung.
- 8 Die Organe des Verbandes
8.1 Die Generalversammlung (§9)
8.2 Der Vorstand (§ 10)
8.3 Die Rechnungsprüfer (§ 11)
8.4 Der Disziplinarausschuss (§ 12)
8.5 Das Schiedsgericht (§ 13)
- 9 Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder der ordentlichen Generalversammlung binnen sechs Wochen stattzufinden.
9.3 Alle Mitglieder des BBSV sind mindesten 4 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung einzuladen. Die Einberufung einer Generalversammlung hat unter Anschluss der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
9.4 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder des BBSV sowie der Vorstand teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und der Vorstand, außer bei der Wahl und Entlastung desselben, wobei jedes Mitglied bzw. Vorstandsmitglied eine Stimme hat.
9.5 Anträge zur Generalversammlung sind mindesten 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
9.6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert werden soll, bedürfen einer ¾ Mehrheit er abgegebenen Stimmen. Eine allfällige Verbandsauflösung ist durch § 16 geregelt.
9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des BBSV, ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
9.9 Für eine außerordentliche Generalversammlung gelten die Bestimmungen der Punkte 9.3 bis 9.8 sinngemäß.
9.10 Aufgaben der Generalversammlung
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Disziplinarausschusses
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
e) Beratung und Beschlussfassung über allgemeine Fragen des Bogenschießsports
f) Entlastung des Vorstandes
g) Festsetzung der Beiträge und allfällige Abgaben
h) Genehmigung des Budgets
i) Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandes
j) Bestätigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
- 10 Der Vorstand
10.1 Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
Er besteht in der Regel aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schriftführer, ggf. Stellvertreter
d) Kassier, ggf. Stellvertreter
e) bis zu 3 Beiräten ohne Stimmrecht
Sollten mangels wahlbereiter Mitglieder nicht genügend Personen zur Verfügung stehen, kann der Vorstand verkleinert werden. Sollte der Vorstand nur mehr aus den gesetzlich vorgeschriebenen zwei Personen bestehen so üben sie die Funktionen des Vorsitzenden sowie des Kassiers und Schriftführers aus.
10.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
10.3 Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
10.4 Alle Mitglieder des Vorstandes sind schriftlich einzuladen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung durch den Präsidenten oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied zu erfolgen.
10.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
10.6 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10.7 Die Bestimmungen der Punkte 9.8 gelten sinngemäß.
10.8 Außer durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktionsdauer eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss, wobei Rücktrittserklärungen schriftlich an den Vorstand zu richten sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand und nachträglicher Bestätigung durch die Generalversammlung bis zur nächsten Wahl eine wählbare Person an dessen Stelle kooptiert werden.
10.9 Der Vorstand ist berechtigt im Bedarfsfall Arbeitsausschüsse zu installieren.
10.10 Aufgaben des Vorstandes:
- a) Führung des Verbandes, Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht durch Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind
- b) Erstellung des jährlichen Budgets und Beschluss über den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel
- c) Verwaltung des Verbandsvermögens
- d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- e) Ausschreibung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne von § 3, 3.2
- f) Ausarbeitung eines Wahlvorschlages für die Generalversammlung
- g) Einsatz der Verbandstrainer
- h) Beschlussfassung über die Aufnahmen und den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
- i) Erstellung einer Geschäftsordnung
- j) Aufnahme und Kündigung eines Geschäftsführers des Verbandes – seine Anstellung ist von der Generalversammlung zu bestätigen
- k) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes – Anstellungen sind von der Generalversammlung zu bestätigen.
- 11 Die Rechnungsprüfer
11.1 Die Generalversammlung wählt für eine Funktionsperiode von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
11.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
11.3 Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers gelten die Bestimmungen des § 10, 10.8 sinngemäß.
- 12 Der Disziplinarausschuss
12.1 Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt für eine Funktionsperiode von vier Jahren den Vorsitzenden, zwei Beisitzer sowie drei Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses.
12.2 Die Mitglieder dürfen keinem anderen Verbandsorgan angehören.
12.3 Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, er entscheidet bei disziplinären Verstößen oder solchen gegen das Ansehen, die Interessen, Ziele oder Zwecke des Verbandes. Er trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit und legt diese dem Vorstand bzw. der Generalversammlung zur Beschlussfassung vor.
- 13 Das Schiedsgericht:
13.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus je zwei von den Streitteilen zu wählenden Verbandsangehörigen als Vertretern, sowie einem vom Vorstand zu bestimmenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen.
13.2 Das Schiedsgericht entscheidet bei allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen nach bestem Wissen und Gewissen.
13.3 Der Beschluss des Schiedsgerichtes wird bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst .
13.4 Eine Berufung an die Generalversammlung gegen diesen Beschluss ist möglich.
- 14 Geschäftsführer
14.1 Der Geschäftsführer ist Angestellter des Verbandes. Er leitet das Sekretariat und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbandes unter Weisung des Vorstandes verantwortlich.
- 15 Vertretung des Verbandes nach Außen, Ausfertigung
15.1 Der Verband wird nach außen vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, ist ein Vertreter vom Vorstand aus seinen Reihen namhaft zu machen.
15.2 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten auf jedem Fall vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. lm Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle der Vizepräsident.
15.3 Für laufende finanzielle Angelegenheiten zeichnen der Präsident oder der Kassier jeweils einzeln.
- 16 Auflösen des Verbandes
16.1 Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentlich Generalversammlung beschlossen werden.
16.2 Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer qualifizierten ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst werden.
16.3 Das gesamte, nach Abdeckung der Passiva, bewegliche und unbeweglich Vermögen des BBSV fällt im Falle einer Auflösung einem gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu. Diese Bestimmung hat auch im Falle behördlicher Auflösung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Gültigkeit.
- 17 Sonstiges
17.1 Sprachliche Gleichbehandlung: Soweit personenbezoge Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
17.2 „schriftlich“ bedeutet immer in Briefform oder elektronischer Nachrichtenübermittlung, z. B. per Email an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Emailadresse, oder andere, dem Stand der Technik entsprechende Möglichkeiten.
Beschlossen von der Generalversammlung am 14. 2. 2020